(1)1 Zur Ermittlung des Pflegebedarfs sind durch die Pflegefachkräfte
1.Patientinnen und Patienten, die bei stationärer Aufnahme unter 28 Tage alt oder unter 2 500 Gramm schwer sind, der Gruppe "neonatologische Intensivmedizin (NICU)" zuzuordnen,
2.Patientinnen und Patienten, die bei stationärer Aufnahme älter als 27 Tage alt und mindestens 2 500 Gramm schwer sind und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, der Gruppe "pädiatrische Intensivmedizin (PICU)" zuzuordnen.
2 Ist die Behandlung eines Erwachsenen auf einer Intensivstation für Kinder erforderlich, ist er der Gruppe "pädiatrische Intensivmedizin (PICU)" zuzuordnen.
(2)1 Zur Ermittlung des Pflegebedarfs sind Patientinnen und Patienten durch die Pflegefachkräfte auf der Grundlage der für sie notwendigen Pflegeleistungen gemäß § 18 unter Berücksichtigung der in Anlage 5 genannten Zuordnungsmerkmale den Leistungsstufen IS1 bis IS3, jeweils unterteilt nach den in Absatz 1 genannten Gruppen, einmal täglich oder, im Fall des 3-Schicht-Modells, einmal je Schicht, retrospektiv zuzuordnen. 2 Ist eine Patientin oder ein Patient teilstationär auf einer Intensivstation für Kinder zu behandeln, erfolgt die Zuordnung abweichend von Satz 1 zum Zeitpunkt der Entlassung.
(3)
Jede Patientin und jeder Patient ist durch die Pflegefachkräfte auf der Grundlage seiner Zuordnung nach Absatz 2 sowie auf der Grundlage des sich aus der Arbeitsorganisation des Krankenhauses ergebenden Schicht- Modells einmal täglich oder, im Fall des 3-Schicht-Modells, einmal je Schicht einer der folgenden Patientengruppen zuzuordnen.
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