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StVO – Straßenverkehrs-Ordnung

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
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StVO – Straßenverkehrs-Ordnung



§ 28 StVO, Tiere

(1)1 Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, sind von der Straße fernzuhalten. 2 Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können. 3 Es ist verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus zu führen. 4 Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt werden.

(2)1 Wer reitet, Pferde oder Vieh führt oder Vieh treibt, unterliegt sinngemäß den für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen. 2 Zur Beleuchtung müssen mindestens verwendet werden:

  • 1.beim Treiben von Vieh vorn eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht und am Ende eine Leuchte mit rotem Licht,
  • 2.beim Führen auch nur eines Großtieres oder von Vieh eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht, die auf der linken Seite nach vorn und hinten gut sichtbar mitzuführen ist.

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