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Richtlinien

BRi – Begutachtungs-Richtlinien

Richtlinien zum Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit sowie zur pflegefachlichen Konkretisierung der Inhalte des Begutachtungsinstruments nach § 17 Absatz 1 SGB XI (Begutachtungs-Richtlinien - BRi)
Sozialversicherungsrecht
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BRi – Begutachtungs-Richtlinien



Ziff. 6.1.4. BRi, Begutachtung in Fällen mit verkürzter Begutachtungsfrist

In Fällen mit verkürzter Begutachtungsfrist muss zunächst nur die Feststellung getroffen werden, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt. Liegt Pflegebedürftigkeit vor, ist darüber hinaus festzustellen, ob die Voraussetzung mindestens des Pflegegrades 2 erfüllt ist. Die gutachterliche Stellungnahme auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Unterlagen sollte enthalten:

  • -Benennung der vorliegenden Fremdbefunde.

Aus den Fremdbefunden sind abzuleiten und zu dokumentieren:

  • -aktueller pflegerelevanter Sachverhalt,
  • -Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
  • -pflegebegründende Diagnose(n),
  • -Feststellung, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt.

Die abschließende Begutachtung durch Hausbesuch (siehe Ziff. 3.2.2.) ist nachzuholen.


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