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Richtlinien

KFE-RL – Krebsfrüherkennungs-Richtlinie

Richtlinie über die Früherkennung von Krebserkrankungen (Krebsfrüherkennungs-Richtlinie/KFE-RL)
Sozialversicherungsrecht
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KFE-RL – Krebsfrüherkennungs-Richtlinie



§ 6 KFE-RL, Klinische Untersuchungen

(1) Die klinische Untersuchung umfasst in Abhängigkeit vom Lebensalter der Versicherten folgende Leistungen:

  • a)Ab dem Alter von 20 Jahren
    • -gezielte Anamnese
    • -Inspektion der genitalen Hautregion
    • -bimanuelle gynäkologische Untersuchung
    • -Spiegeleinstellung der Portio
    • -Befundmitteilung mit anschließender diesbezüglicher Beratung
  • b)Zusätzlich ab dem Alter von 30 Jahren
    • -Abtasten der Brustdrüsen und der regionären Lymphknoten einschließlich der Anleitung zur regelmäßigen Selbstuntersuchung
    • -Inspektion der entsprechenden Hautregion

(2) Wird eine klinische Untersuchung nach der oKFE-RL in Anspruch genommen, besteht in dem Kalenderjahr, in dem die Untersuchung erfolgt ist, kein Anspruch auf eine solche nach der KFE-RL.


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