Richtlinie über die Ausstattung der stationären Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal gemäß § 136a Absatz 2 Satz 1 SGB V (Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie/PPP-RL)
PPP-RL – Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie
Richtlinie über die Ausstattung der stationären Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal gemäß § 136a Absatz 2 Satz 1 SGB V (Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie/PPP-RL)
PPP-RL – Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie
§ 3 PPP-RL, Behandlungsbereiche
(1)
Die Patientinnen und Patienten der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen für Erwachsene, die einer voll-, teilstationären sowie stationsäquivalenten Krankenhausbehandlung bedürfen, werden nach Art und Schwere der Krankheit sowie nach den Behandlungszielen und -mitteln den folgenden Behandlungsbereichen unter Berücksichtigung der Eingruppierungsempfehlungen gemäß Anlage 2 zugeordnet:
A
Allgemeine Psychiatrie
A1
Regelbehandlung
A2
Intensivbehandlung
A6
Tagesklinische Behandlung
A7
Psychosomatisch-psychotherapeutische und psychotherapeutische Komplexbehandlung
A8
Psychosomatisch-psychotherapeutische und psychotherapeutische Komplexbehandlung teilstationär
(2)
Die Patientinnen und Patienten der psychiatrischen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, die einer Krankenhausbehandlung bedürfen, werden nach Art und Schwere der Krankheit sowie nach den Behandlungszielen und -mitteln den folgenden Behandlungsbereichen unter Berücksichtigung der Eingruppierungsempfehlungen gemäß Anlage 2 zugeordnet:
KJ
Kinder- und Jugendpsychiatrie
KJ1
Kinderpsychiatrische Regel- und Intensivbehandlung
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