1 Der Vertragszahnarzt kann, wenn erforderlich, den Versicherten zur Durchführung bestimmter ärztlicher oder zahnärztlicher Leistungen oder zur Weiterbehandlung an einen anderen Vertragszahnarzt, Vertragsarzt, eine nach § 402 Absatz 2 SGB V zugelassene Einrichtung, ein medizinisches Versorgungszentrum, einen ermächtigten Arzt/Zahnarzt oder eine ermächtigte ärztlich/zahnärztlich geleitete Einrichtung schriftlich überweisen. 2 Die Überweisung zur Weiterbehandlung an einen anderen Vertragszahnarzt ist nur in Ausnahmefällen zulässig. 3 Eine Überweisung kann — von begründeten Ausnahmefällen abgesehen — nur dann vorgenommen werden, wenn der Versicherte dem überweisenden Vertragszahnarzt die gültige eGK vorlegt oder die Anspruchsberechtigung auf andere Weise nachweist. 4 Die Pflicht zur Vorlage der eGK bzw. des Anspruchsnachweises beim Überweisungsempfänger bleibt unberührt. 5 Für die Ausstellung der Überweisung gilt Anlage 1, Nummer 2.3.
Vorherige Seite
Nächste Seite
Weitere Inhalte
Mehr Funktionen für das Fachportal
Ihre Vorteile im Persönlichen Bereich
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Informationsservice zu aktuellen SV-Themen und Informationsangeboten der AOK
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.