Verwaltungsvereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Auszahlung des Verletzten- und Kinderverletztengeldes nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Generalauftrag)
Verwaltungsvereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Auszahlung des Verletzten- und Kinderverletztengeldes nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Generalauftrag)
Ziff. 3.2.2. VVGeneralauftrag, Abbruch der allgemeinen oder besonderen Heilbehandlung
(1) Zahlt die Krankenkasse Verletztengeld und stellt der Unfallversicherungsträger fest, dass ein Arbeitsunfall nicht vorliegt oder die Arbeitsunfähigkeit oder die Erkrankung des Kindes nicht Folge eines Arbeitsunfalls ist, gibt der Unfallversicherungsträger der Krankenkasse den Zeitpunkt des Abbruchs der allgemeinen bzw. besonderen Heilbehandlung bekannt. Die Krankenkasse stellt die Zahlung des Verletztengeldes spätestens mit Ablauf des Tages ein, an dem die Mitteilung bei ihr eingeht. Die Krankenkasse zahlt das Verletztengeld, das bis zum Tage des Eingangs der Mitteilung des Unfallversicherungsträgers noch nicht ausgezahlt wurde, nicht mehr aus.
Beispiel: Gültigkeitsdauer des Zahlungsauftrags
Sachverhalt:
Eingang der Mitteilung über den Abbruch der allgemeinen oder besonderen Heilbehandlung bei der Krankenkasse
am 24. 5.
Am Tag des Eingangs der Mitteilung hat die Krankenkasse Verletztengeld ausgezahlt
bis zum 15. 5.
Lösung:
Die Krankenkasse stellt die Verletztengeldzahlung ein
zum 15. 5.
(2) Entsprechendes gilt in Fällen, in denen der Unfallversicherungsträger den Zahlungsauftrag im Einzelfall aus sonstigen Gründen widerruft, es sei denn, der Unfallversicherungsträger hat den Zahlungsauftrag ausdrücklich zu einem in der Zukunft liegenden Tag widerrufen.
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