Verwaltungsvereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Auszahlung des Verletzten- und Kinderverletztengeldes nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Generalauftrag)
Verwaltungsvereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Auszahlung des Verletzten- und Kinderverletztengeldes nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Generalauftrag)
Ziff. 6.2. VVGeneralauftrag, Leistungen nach dem SGB III
Für die Dauer der Leistungsfortzahlung nach § 146 SGB III ist Verletztengeld nicht zu zahlen. Dies gilt auch, wenn Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB III wegen einer Sperrzeit ruhen.
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