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Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V, zum Kinderverletztengeld gemäß § 45 Absatz 4 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung bei Erkrankung eines Kindes gemäß § 47 Absatz 10 SGB XIV [RS 2024/03]
Sozialversicherungsrecht
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2024 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 11.4. RS 2024/03, Zuständige Krankenkasse

(1) Für geschädigte Kinder, die Mitglied einer Krankenkasse oder nach § 10 SGB V familienversichert sind, erbringt deren Krankenkasse für die zuständige Verwaltungsbehörde das Kinderkrankengeld der Sozialen Entschädigung (vgl. § 57 Absatz 2 Nummer 2 SGB XIV) 1 . Geschädigte, die weder Mitglied einer Krankenkasse noch nach § 10 SGB V familienversichert sind, wählen eine nach § 173 SGB V wählbare Krankenkasse, die für die zuständige Verwaltungsbehörde u. a. das Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV erbringt (vgl. § 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 SGB XIV). Gemäß § 175 Absatz 1 Satz 3 SGB V kann das Wahlrecht nach Vollendung des 15. Lebensjahres ausgeübt werden, sodass eine Erklärung davor nur mit Einwilligung der gesetzlichen Vertreter wirksam ist.

(2) Die Regelungen zum ärztlichen Zeugnis nach § 45 Absatz 1 SGB V (vgl. Ziff. 4.6.) und zur Bescheinigung vom Krankenhaus bei stationärer Mitaufnahme nach § 45 Absatz 1a SGB V (siehe Ziff. 4.7.) sind beim Kinderkrankengeld der Sozialen Entschädigung entsprechend zu beachten. Abweichend hiervon ist dieses jedoch nicht bei der Krankenkasse einzureichen, bei der der beaufsichtigende, betreuende oder pflegende Elternteil 2 versichert ist, sondern bei der zuständigen oder gewählten Krankenkasse des geschädigten Kindes. Es ist vorgesehen, dass das entsprechende Muster 21 sowie die Bescheinigung nach § 45 Absatz 1a SGB V (siehe Abschnitt 14) ein Kennzeichnungsfeld vorsieht, welches auf eine anerkannte Schädigungsfolge für das Kind hinweist. Zusätzlich werden der zuständigen Krankenkasse die in § 60a Absatz 1 SGB XIV aufgeführten Daten und eine Kopie des Anerkennungsbescheides für alle Neufälle ab dem 1. 1. 2024 von der Verwaltungsbehörde übermittelt.

1 Die Umsetzung der gesetzlichen Regelung, den Anspruch auf das Kinderkrankengeld der Sozialen Entschädigung durch die Krankenkasse des geschädigten Kindes zu realisieren, bedarf noch einer finalen Abstimmung mit den zuständigen Verwaltungsbehörden.

2 Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Absatz 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Absatz 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).


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