Category Image
Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 7

Gemeinsames Rundschreiben zur Versorgung Pflegebedürftiger bei Mitaufnahme in einer zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Vorsorge und Rehabilitation nach §§ 23, 24, 40, 41 SGB V für Pflegepersonen [RS 2024/07]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2024 - Rundschreiben Nr. 7



Ziff. I.2. RS 2024/07, Allgemeines

Im Rahmen des PUEG wurden im Bereich der Pflegeversicherung mit Wirkung ab 1. 7. 2024 neue Leistungsansprüche u. a. für pflegebedürftige Personen geschaffen, die während der Inanspruchnahme von stationären Leistungen zur medizinischen Vorsorge ihrer Pflegeperson in derselben stationären Vorsorgeeinrichtung mitaufgenommen werden (siehe § 42a SGB XI). Sind die Voraussetzungen nach § 42a SGB XI erfüllt, hat die pflegebedürftige Person einen Anspruch gegenüber ihrer Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen, das die private Pflege-Pflichtversicherung durchführt (wenn bei den nachfolgenden Ausführungen dieses gemeinsamen Rundschreibens von der Pflegekasse die Rede ist, soll damit auch die private Pflegeversicherung umfasst sein) nach § 42a Absatz 3 SGB XI auf die Übernahme der durch die Mitaufnahme anfallenden Aufwendungen. Nachfolgend werden die Auswirkungen dieser Ansprüche nach dem SGB XI auf den Antragsprozess und die Auswahl der Einrichtung in Bezug auf Leistungen zur medizinischen Vorsorge nach dem SGB V dargestellt.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK NordWest
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Expertenforum

Expertenforum

Die AOK-Experten beantworten Ihre Fragen innerhalb von 24 Stunden.