Gemeinsames Rundschreiben zur Versorgung Pflegebedürftiger bei Mitaufnahme in einer zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Vorsorge und Rehabilitation nach §§ 23, 24, 40, 41 SGB V für Pflegepersonen [RS 2024/07]
Gemeinsames Rundschreiben zur Versorgung Pflegebedürftiger bei Mitaufnahme in einer zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Vorsorge und Rehabilitation nach §§ 23, 24, 40, 41 SGB V für Pflegepersonen [RS 2024/07]
Im Rahmen des PUEG wurden im Bereich der Pflegeversicherung mit Wirkung ab 1. 7. 2024 neue Leistungsansprüche u. a. für pflegebedürftige Personen geschaffen, die während der Inanspruchnahme von stationären Leistungen zur medizinischen Vorsorge ihrer Pflegeperson in derselben stationären Vorsorgeeinrichtung mitaufgenommen werden (siehe § 42a SGB XI). Sind die Voraussetzungen nach § 42a SGB XI erfüllt, hat die pflegebedürftige Person einen Anspruch gegenüber ihrer Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen, das die private Pflege-Pflichtversicherung durchführt (wenn bei den nachfolgenden Ausführungen dieses gemeinsamen Rundschreibens von der Pflegekasse die Rede ist, soll damit auch die private Pflegeversicherung umfasst sein) nach § 42a Absatz 3 SGB XI auf die Übernahme der durch die Mitaufnahme anfallenden Aufwendungen. Nachfolgend werden die Auswirkungen dieser Ansprüche nach dem SGB XI auf den Antragsprozess und die Auswahl der Einrichtung in Bezug auf Leistungen zur medizinischen Vorsorge nach dem SGB V dargestellt.
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