Gemeinsames Rundschreiben zur Versorgung Pflegebedürftiger bei Mitaufnahme in einer zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Vorsorge und Rehabilitation nach §§ 23, 24, 40, 41 SGB V für Pflegepersonen [RS 2024/07]
Gemeinsames Rundschreiben zur Versorgung Pflegebedürftiger bei Mitaufnahme in einer zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Vorsorge und Rehabilitation nach §§ 23, 24, 40, 41 SGB V für Pflegepersonen [RS 2024/07]
Im Rahmen des PUEG wurden im Bereich der Pflegeversicherung mit Wirkung ab 1. 7. 2024 neue Leistungsansprüche u. a. für pflegebedürftige Personen geschaffen, die während der Inanspruchnahme von stationären Leistungen zur medizinischen Vorsorge ihrer Pflegeperson in derselben stationären Vorsorgeeinrichtung mitaufgenommen werden (siehe § 42a SGB XI). Sind die Voraussetzungen nach § 42a SGB XI erfüllt, hat die pflegebedürftige Person einen Anspruch gegenüber ihrer Pflegekasse nach § 42a Absatz 3 SGB XI auf die Übernahme der durch die Mitaufnahme anfallenden Aufwendungen. Nach § 24 Absatz 2 SGB V gelten insoweit die Regelungen des § 23 Absatz 5 und 5a SGB V entsprechend. Vor diesem Hintergrund wird auf die Ausführungen unter Ziff. I.1. verwiesen.
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