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Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 8

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI [RS 2024/08]
Sozialversicherungsrecht
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2024 - Rundschreiben Nr. 8



§ 41 SGB XI Ziff. 3. RS 2024/08, Leistungsumfang

Der Gesamtwert der von der Pflegekasse zu erbringenden Leistung beträgt im Kalendermonat

  • -bei Pflegegrad 2: 721 EUR
  • -bei Pflegegrad 3: 1 357 EUR,
  • -bei Pflegegrad 4: 1 685 EUR,
  • -bei Pflegegrad 5: 2 085 EUR.

Sofern die Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen eine sog. "Abwesenheitsvergütung" aufgrund der bestehenden vertraglichen Regelungen berechnen, ist diese bei der Leistungsgewährung bis zu den in § 41 SGB XI genannten Beträgen zu berücksichtigen.

Fahrkosten werden nicht gesondert erstattet; sie sind Bestandteil der mit den teilstationären Pflegeeinrichtungen geschlossenen Pflegesatzvereinbarungen und werden bis zum jeweiligen Höchstbetrag nach § 41 Absatz 2 Satz 2 SGB XI berücksichtigt.

In der Regel werden neben der Tages- und Nachtpflege

  • -die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI,
  • -das Pflegegeld nach § 37 SGB XI,
  • -eine Kombination von Pflegesachleistung und Pflegegeld nach § 38 SGB XI
in Anspruch genommen. Die pflegebedürftige Person kann diese Leistungen in Anspruch nehmen, ohne dass eine gegenseitige Anrechnung mit den Leistungen der Tages- und Nachtpflege erfolgt.

Pflegebedürftige Personen können für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Tages- und Nachtpflege entstehen, auch den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI einsetzen (vgl. § 45b SGB XI Ziff. 2.).

Leistungen der Tages- und Nachtpflege können neben dem Anspruch auf Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI nur in Anspruch genommen werden, wenn durch eine Prüfung des MD nachgewiesen ist, dass die Pflege in der ambulant betreuten Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt ist (vgl. § 38a SGB XI Ziff. 2.6.).


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