Category Image
Gesetze

AO – Abgabenordnung

Abgabenordnung (AO)
Steuerrecht
Navigation
Navigation

AO – Abgabenordnung



§ 12 AO, Betriebstätte

1 Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. 2 Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:

  • 1.die Stätte der Geschäftsleitung,
  • 2.Zweigniederlassungen,
  • 3.Geschäftsstellen,
  • 4.Fabrikations- oder Werkstätten,
  • 5.Warenlager,
  • 6.Ein- oder Verkaufsstellen,
  • 7.Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen,
  • 8.Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn
    • a)die einzelne Bauausführung oder Montage oder
    • b)eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder
    • c)mehrere ohne Unterbrechung aufeinanderfolgende Bauausführungen oder Montagen
    länger als 6 Monate dauern.

Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Urteile

Kontakt zur AOK NordWest
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Expertenforum

Expertenforum

Die AOK-Experten beantworten Ihre Fragen innerhalb von 24 Stunden.