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AO – Abgabenordnung



§ 93b AO, Automatisierter Abruf von Kontoinformationen

(1) Kreditinstitute haben das nach § 24c Absatz 1 KWG zu führende Dateisystem auch für Abrufe nach § 93 Absatz 7 und 8 zu führen.

(1a)1 Kreditinstitute haben für Kontenabrufersuchen nach § 93 Absatz 7 oder 8 zusätzlich zu den in § 24c Absatz 1 KWG bezeichneten Daten für jeden Verfügungsberechtigten und jeden wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des GwG auch die Adressen sowie die in § 154 Absatz 2a bezeichneten Daten zu speichern. 2 § 154 Absatz 2d und Artikel 97 § 26 Absatz 5 Nummer 3 und 4 EGAO bleiben unberührt.

(2)1 Das Bundeszentralamt für Steuern darf in den Fällen des § 93 Absatz 7 und 8 auf Ersuchen bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach den Absätzen 1 und 1a zu führenden Dateisystemen im automatisierten Verfahren abrufen und sie an den Ersuchenden übermitteln. 2 Die Identifikationsnummer nach § 139b eines Verfügungsberechtigten oder eines wirtschaftlich Berechtigten darf das Bundeszentralamt für Steuern nur Finanzbehörden mitteilen.

(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Datenabrufs und der Datenübermittlung trägt der Ersuchende.

(4) § 24c Absatz 1 Satz 2 bis 6, Absatz 4 bis 8 KWG gilt entsprechend.


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