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AO – Abgabenordnung



§ 230 AO, Hemmung der Verjährung

(1) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten 6 Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.

(2)1 Die Verjährungsfrist läuft nicht ab, solange die Festsetzungsfrist des Anspruchs noch nicht abgelaufen ist. 2 § 171 Absatz 14 ist dabei nicht anzuwenden.


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