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AO – Abgabenordnung



§ 263 AO, Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner

Für die Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner sind die Vorschriften der §§ 739, § 740, § 741, § 743, § 744a und § 745 ZPO entsprechend anzuwenden.


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