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AO – Abgabenordnung



§ 340 AO, Wegnahmegebühr

(1)1 Die Wegnahmegebühr wird für die Wegnahme beweglicher Sachen einschließlich Urkunden in den Fällen der §§ 310, § 315 Absatz 2 Satz 5, §§ 318, § 321, § 331 und § 336 erhoben. 2 Dies gilt auch dann, wenn der Vollstreckungsschuldner an den zur Vollstreckung erschienenen Vollziehungsbeamten freiwillig leistet.

(2)§ 339 Absatz 2 Nummer 1 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1 Die Höhe der Wegnahmegebühr beträgt 28,60 EUR. 2 Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die in Absatz 1 bezeichneten Sachen nicht aufzufinden sind.


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