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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit



§ 172 FamFG, Beteiligte

(1) Zu beteiligen sind

  • 1.das Kind,
  • 2.die Mutter,
  • 3.der Vater.

(2) Das Jugendamt ist in den Fällen des § 176 Absatz 1 Satz 1 auf seinen Antrag zu beteiligen.


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