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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit



§ 219 FamFG, Beteiligte

Zu beteiligen sind

  • 1.die Ehegatten,
  • 2.die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht,
  • 3.die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und
  • 4.die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten.

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