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GewO – Gewerbeordnung

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GewO – Gewerbeordnung



§ 144 GewO, Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • 1.ohne die erforderliche Erlaubnis
    • a)(weggefallen),
    • b)nach § 30 Absatz 1 eine dort bezeichnete Anstalt betreibt,
    • c)nach § 33a Absatz 1 Satz 1 Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstaltet oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellt,
    • d)nach § 33c Absatz 1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt, nach § 33d Absatz 1 Satz 1 ein anderes Spiel veranstaltet oder nach § 33i Absatz 1 Satz 1 eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreibt,
    • e)nach § 34 Absatz 1 Satz 1 das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreibt,
    • f)nach § 34a Absatz 1 Satz 1 Leben oder Eigentum fremder Personen bewacht,
    • g)nach § 34b Absatz 1 fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigert,
    • h)nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 den Abschluss von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder die Gelegenheit hierzu nachweist,
    • i)nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ein Bauvorhaben vorbereitet oder durchführt,
    • j)nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Wohnimmobilien verwaltet,
    • k)nach § 34d Absatz 1 Satz 1 den Abschluss eines dort genannten Vertrages vermittelt,
    • l)nach § 34d Absatz 2 Satz 1 über eine Versicherung oder Rückversicherung berät,
    • m)nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Anlageberatung oder Anlagevermittlung erbringt,
    • n)nach § 34h Absatz 1 Satz 1 Anlageberatung erbringt oder
    • o)nach § 34i Absatz 1 Satz 1 den Abschluss von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder Dritte zu solchen Verträgen berät,
  • 2.ohne Zulassung nach § 31 Absatz 1 Leben oder Eigentum fremder Personen auf einem Seeschiff bewacht,
  • 3.einer vollziehbaren Auflage nach § 31 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt oder
  • 4.ohne eine nach § 47 erforderliche Erlaubnis das Gewerbe durch einen Stellvertreter ausüben lässt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • 1.einer Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a bis c oder Buchstabe d oder Nummer 4 oder Satz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  • 1a.einer Rechtsverordnung nach § 33f Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  • 1b.einer Rechtsverordnung nach § 33g Nummer 2, § 34 Absatz 2, § 34a Absatz 2, § 34b Absatz 8, § 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 oder 7, Absatz 2 oder 3 oder § 38 Absatz 3 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  • 2.entgegen § 34 Absatz 4 bewegliche Sachen mit Gewährung des Rückkaufrechts ankauft,
  • 3.einer vollziehbaren Auflage nach § 33a Absatz 1 Satz 3, § 33c Absatz 1 Satz 3, § 33d Absatz 1 Satz 2, § 33e Absatz 3, § 33i Absatz 1 Satz 2, § 34 Absatz 1 Satz 2, § 34a Absatz 1 Satz 2, § 34b Absatz 3, § 34d Absatz 4 Satz 1, auch in Verb. mit Absatz 6 Satz 3, oder § 36 Absatz 1 Satz 3 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 33c Absatz 3 Satz 3 oder § 34a Absatz 4 zuwiderhandelt,
  • 4.ein Spielgerät ohne die nach § 33c Absatz 3 Satz 1 erforderliche Bestätigung der zuständigen Behörde aufstellt,
  • 4a.entgegen § 33c Absatz 3 Satz 4 eine Person beschäftigt,
  • 5.einer vollziehbaren Auflage nach § 34c Absatz 1 Satz 2, § 34f Absatz 1 Satz 2, § 34h Absatz 1 Satz 2 oder § 34i Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt,
  • 5a.entgegen § 34c Absatz 2a Satz 1 in Verb. mit einer Rechtsverordnung nach § 34c Absatz 3 Nummer 3 sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weiterbildet,
  • Nummer 5a eingefügt durch G vom 9. 11. 2022 (BGBl. I S. 2009).

  • 6.einer Rechtsverordnung nach § 34c Absatz 3 oder § 34g Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 oder Satz 2 oder § 34j oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  • 7.entgegen § 34d Absatz 1 Satz 7 eine Sondervergütung gewährt oder verspricht,
  • 7a.entgegen § 34d Absatz 2 Satz 4, auch in Verb. mit einer Rechtsverordnung nach § 34e Absatz 1 Nummer 3, eine Zuwendung annimmt,
  • 7b.entgegen § 34d Absatz 2 Satz 6 die Auskehrung einer Zuwendung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veranlasst,
  • Nummer 7c eingefügt durch G vom 9. 11. 2022 (BGBl. I S. 2009), bisherige Nummer 7c wurde Nummer 7d.

  • 7c.entgegen § 34d Absatz 3, § 34h Absatz 2 Satz 1 oder § 34i Absatz 5 Satz 2 ein Gewerbe oder eine Tätigkeit ausübt,
  • 7d.entgegen § 34d Absatz 9 Satz 2 in Verb. mit einer Rechtsverordnung nach § 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weiterbildet,
  • 8.entgegen § 34d Absatz 10 Satz 1 oder § 34f Absatz 5 oder 6 Satz 1 eine Eintragung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornehmen lässt,
  • 9.entgegen § 34d Absatz 10 Satz 2, § 34f Absatz 5 oder Absatz 6 Satz 2 oder § 34i Absatz 8 Nummer 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  • 10.entgegen § 34h Absatz 3 Satz 2 oder § 34i Absatz 5 eine Zuwendung annimmt oder
  • 11.entgegen § 34h Absatz 3 Satz 3 eine Zuwendung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig auskehrt.

(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig bei einer Versteigerung einer Vorschrift des § 34b Absatz 6 oder 7 zuwiderhandelt.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe m und n und Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 EUR, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a bis l und o, Nummer 3 und 4 und des Absatzes 2 Nummer 1, 1a und 5 bis 11 mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1b und 2 bis 4a mit einer Geldbuße bis zu 3 000 EUR und in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu 1 000 EUR geahndet werden.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 und des Absatzes 2 Nummer 1 das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.


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