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HwO – Handwerksordnung

Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
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HwO – Handwerksordnung



§ 27 HwO

Zur Entwicklung und Erprobung neuer Ausbildungs- und Prüfungsformen kann das BMWK im Einvernehmen mit dem BMBF nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen von § 25 Absatz 2 und 3 sowie den §§ 26, § 31 und § 39 zulassen, die auch auf eine bestimmte Art und Zahl von Ausbildungsstätten beschränkt werden können.

§ 27 geändert durch G vom 9. 11. 2022 (BGBl. I S. 2009).


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