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HwO – Handwerksordnung

Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
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HwO – Handwerksordnung



§ 35 HwO

1 Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 2 Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. 3 Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn 2/3 der Mitglieder, mindestens 3, mitwirken. 4 Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 5 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.


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