§ 16 SchKG, Erhebungsmerkmale, Berichtszeit und Periodizität
(1)1 Die Erhebung wird auf das Kalendervierteljahr bezogen durchgeführt und umfasst folgende Erhebungsmerkmale:
1.Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen im Berichtszeitraum (auch Fehlanzeige),
2.rechtliche Voraussetzungen des Schwangerschaftsabbruchs (Beratungsregelung oder nach Indikationsstellung),
3.Familienstand und Alter der Schwangeren sowie jeweils die Zahl ihrer lebend geborenen und der im Haushalt lebenden Kinder,
Nummer 3 geändert durch G vom 7. 11. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) (13. 11. 2024).
4.Dauer der abgebrochenen Schwangerschaft,
5.Art des Eingriffs und beobachtete Komplikationen,
6.Land, in dem der Schwangerschaftsabbruch vorgenommen wird, und Land oder Staat im Ausland, in dem die Schwangere wohnt,
Nummer 6 geändert durch G vom 7. 11. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) (13. 11. 2024).
7.Vornahme in Arztpraxis oder Krankenhaus und im Falle der Vornahme des Eingriffs im Krankenhaus die Dauer des Krankenhausaufenthaltes.
2 Der Name der Schwangeren darf dabei nicht angegeben werden.
(2) Das Statistische Bundesamt veröffentlicht die statistischen Ergebnisse nach Absatz 1
1.Vierteljährlich, aufbereitet nach Ländern und bundesweit,
2.Jährlich, aufbereitet nach Kreisen und kreisfreien Städten.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 7. 11. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) (13. 11. 2024).
(3)1 Das Statistische Bundesamt veröffentlicht jährlich eine Auswertung über die Zahl der Arztpraxen und Krankenhäuser insgesamt, die Angaben zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Merkmalen mitteilen (Meldestellen), gegliedert nach Größenklassen auf Ebene der Länder und des Bundes. 2 Die Größenklassen werden anhand der Zahl der Schwangerschaftsabbrüche gebildet. 3 Zusätzlich kann das Statistische Bundesamt die Zahl der auf Ebene der Kreise und kreisfreien Städte bestehenden Meldestellen veröffentlichen.
Absatz 3 angefügt durch G vom 7. 11. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) (13. 11. 2024).
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