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SchKG – Schwangerschaftskonfliktgesetz

Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG)
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SchKG – Schwangerschaftskonfliktgesetz



§ 16 SchKG, Erhebungsmerkmale, Berichtszeit und Periodizität

(1)1 Die Erhebung wird auf das Kalendervierteljahr bezogen durchgeführt und umfasst folgende Erhebungsmerkmale:

  • 1.Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen im Berichtszeitraum (auch Fehlanzeige),
  • 2.rechtliche Voraussetzungen des Schwangerschaftsabbruchs (Beratungsregelung oder nach Indikationsstellung),
  • 3.Familienstand und Alter der Schwangeren sowie jeweils die Zahl ihrer lebend geborenen und der im Haushalt lebenden Kinder,
  • Nummer 3 geändert durch G vom 7. 11. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) (13. 11. 2024).

  • 4.Dauer der abgebrochenen Schwangerschaft,
  • 5.Art des Eingriffs und beobachtete Komplikationen,
  • 6.Land, in dem der Schwangerschaftsabbruch vorgenommen wird, und Land oder Staat im Ausland, in dem die Schwangere wohnt,
  • Nummer 6 geändert durch G vom 7. 11. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) (13. 11. 2024).

  • 7.Vornahme in Arztpraxis oder Krankenhaus und im Falle der Vornahme des Eingriffs im Krankenhaus die Dauer des Krankenhausaufenthaltes.
2 Der Name der Schwangeren darf dabei nicht angegeben werden.

(2) Das Statistische Bundesamt veröffentlicht die statistischen Ergebnisse nach Absatz 1

  • 1.Vierteljährlich, aufbereitet nach Ländern und bundesweit,
  • 2.Jährlich, aufbereitet nach Kreisen und kreisfreien Städten.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 7. 11. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) (13. 11. 2024).

(3)1 Das Statistische Bundesamt veröffentlicht jährlich eine Auswertung über die Zahl der Arztpraxen und Krankenhäuser insgesamt, die Angaben zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Merkmalen mitteilen (Meldestellen), gegliedert nach Größenklassen auf Ebene der Länder und des Bundes. 2 Die Größenklassen werden anhand der Zahl der Schwangerschaftsabbrüche gebildet. 3 Zusätzlich kann das Statistische Bundesamt die Zahl der auf Ebene der Kreise und kreisfreien Städte bestehenden Meldestellen veröffentlichen.

Absatz 3 angefügt durch G vom 7. 11. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) (13. 11. 2024).


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