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StPO – Strafprozessordnung



§ 202a StPO, Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten

1 Erwägt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, kann es den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. 2 Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.


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