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StPO – Strafprozessordnung



§ 205 StPO, Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen

1 Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des Angeschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen, so kann das Gericht das Verfahren durch Beschluss vorläufig einstellen. 2 Der Vorsitzende sichert, soweit nötig, die Beweise.


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