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StPO – Strafprozessordnung



§ 215 StPO, Zustellung des Eröffnungsbeschlusses

1 Der Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Angeklagten spätestens mit der Ladung zuzustellen. 2 Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Absatz 3 für die nachgereichte Anklageschrift.


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