§ 229 StPO, Höchstdauer einer Unterbrechung
(1) Eine Hauptverhandlung darf bis zu 3 Wochen unterbrochen werden.
(2) Eine Hauptverhandlung darf auch bis zu einem Monat unterbrochen werden, wenn sie davor jeweils an mindestens 10 Tagen stattgefunden hat.
(3)1 Hat eine Hauptverhandlung bereits an mindestens 10 Tagen stattgefunden, so ist der Lauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen gehemmt, solange
- 1.ein Angeklagter oder eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen Krankheit oder
- 2.eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen gesetzlichen Mutterschutzes oder der Inanspruchnahme von Elternzeit
nicht zu der Hauptverhandlung erscheinen kann, längstens jedoch für 2 Monate.
2 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen enden frühestens 10 Tage nach Ablauf der Hemmung.
3 Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest.
(4)1 Wird die Hauptverhandlung nicht spätestens am Tage nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist fortgesetzt, so ist mit ihr von neuem zu beginnen. 2 Ist der Tag nach Ablauf der Frist ein Sonntag, ein allgemeiner Feiertag oder ein Sonnabend, so kann die Hauptverhandlung am nächsten Werktag fortgesetzt werden.
(5)1 Ist dem Gericht wegen einer vorübergehenden technischen Störung die Fortsetzung der Hauptverhandlung am Tag nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist oder im Fall des Absatzes 4 Satz 2 am nächsten Werktag unmöglich, ist es abweichend von Absatz 4 Satz 1 zulässig, die Hauptverhandlung unverzüglich nach der Beseitigung der technischen Störung, spätestens aber innerhalb von 10 Tagen nach Fristablauf fortzusetzen. 2 Das Vorliegen einer technischen Störung im Sinne des Satzes 1 stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest.