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StPO – Strafprozessordnung



§ 250 StPO, Grundsatz der persönlichen Vernehmung

1 Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen. 2 Die Vernehmung darf nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer Erklärung ersetzt werden.


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