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StPO – Strafprozessordnung



§ 257a StPO, Form von Anträgen und Anregungen zu Verfahrensfragen

1 Das Gericht kann den Verfahrensbeteiligten aufgeben, Anträge und Anregungen zu Verfahrensfragen schriftlich zu stellen. 2 Dies gilt nicht für die in § 258 bezeichneten Anträge. 3 § 249 findet entsprechende Anwendung.


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