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StPO – Strafprozessordnung



§ 412 StPO, Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung

1 § 329 Absatz 1, 3, 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden. 2 Hat der gesetzliche Vertreter Einspruch eingelegt, so ist auch § 330 entsprechend anzuwenden.


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