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Grundsätze

GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes

Satzung des GKV-Spitzenverbandes [GKV-SVS]
Sozialversicherungsrecht
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GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes



§ 1 GKV-SVS, Name, Sitz und Rechtsform

(1)1 Die Krankenkassen bilden nach § 217a Absatz 1 SGB V den "Spitzenverband Bund der Krankenkassen". 2 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen führt im Rechts- und Geschäftsverkehr den Namen "GKV-Spitzenverband".

(2) Der GKV-Spitzenverband hat seinen Sitz gemäß § 217e Absatz 1 Satz 3 SGB V in Berlin.

(3) Der GKV-Spitzenverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.


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