Category Image
Grundsätze

GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes

Satzung des GKV-Spitzenverbandes [GKV-SVS]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes



§ 15 GKV-SVS, Voraussetzungen der Wählbarkeit in den Verwaltungsrat

1 Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl zum Verwaltungsrat müssen ordentliche Mitglieder des Verwaltungsrates, des ehrenamtlichen Vorstandes oder der Vertreterversammlung einer Mitgliedskasse sein. 2 Stellvertretende Verwaltungsratsmitglieder, Stellvertreter/innen des ehrenamtlichen Vorstandes oder stellvertretende Mitglieder einer Vertreterversammlung sind nicht wählbar. 3 Vertreter/innen der Mitgliedskasse in der Mitgliederversammlung können zugleich auch in den Verwaltungsrat gewählt werden. 4 Eine gleichzeitige Kandidatur als ordentliches Mitglied und als stellvertretendes Mitglied des Verwaltungsrates ist zulässig, sofern die Liste der Stellvertreter/innen auch ohne diese gleichzeitigen Kandidaturen die Mindestkandidatenzahl nach § 217c Absatz 3 Satz 2 SGB V aufweist. 5 Wird die/der doppelt Nominierte bereits als ordentliches Mitglied gewählt, ist sie/er von der Stellvertreterliste zu streichen.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK NordWest
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Expertenforum

Expertenforum

Die AOK-Experten beantworten Ihre Fragen innerhalb von 24 Stunden.