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Grundsätze

GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes

Satzung des GKV-Spitzenverbandes [GKV-SVS]
Sozialversicherungsrecht
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GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes



Anlage 2 § 3 GKV-SVS, Arten der finanziellen Hilfe

(1)1 Die finanzielle Hilfe kann als Zuschuss, als Darlehen oder als eine Kombination aus Zuschuss und Darlehen gewährt werden. 2 Finanzielle Hilfe, die als Darlehen gewährt wurde, kann in einen Zuschuss umgewandelt werden.

(2)1 Die finanzielle Hilfe wird innerhalb eines Jahres ausgezahlt. 2 Bei Vereinigungen beginnt die Auszahlung frühestens mit dem Tag des Wirksamwerdens der Vereinigung. 3 Die Auszahlung der finanziellen Hilfe kann in Raten erfolgen. 4 Der im Hilfegewährungsbescheid festgesetzte Auszahlungsmodus kann geändert werden. 5 In begründeten Ausnahmefällen kann die Auszahlung auch auf mehrere Jahre verteilt werden. 6 Anlage 2 § 15 Absatz 1 bleibt in jedem Fall unberührt.


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