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AMG – Arzneimittelgesetz

Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)
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AMG – Arzneimittelgesetz



§ 26 AMG, Arzneimittelprüfrichtlinien

(1)1 Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an die in den §§ 22 bis § 24, auch in Verb. mit § 38 Absatz 2 und § 39b Absatz 1 bezeichneten Angaben, Unterlagen und Gutachten sowie deren Prüfung durch die zuständige Bundesoberbehörde zu regeln. 2 Die Vorschriften müssen dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und sind laufend an diesen anzupassen, insbesondere sind Tierversuche durch andere Prüfverfahren zu ersetzen, wenn dies nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse im Hinblick auf den Prüfungszweck vertretbar ist. 3 Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem BMU, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die radioaktiv sind oder bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet werden, oder soweit es sich um Prüfungen zur Ökotoxizität handelt.

Satz 3 neugefasst durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).

(2)1 Die zuständige Bundesoberbehörde und die Kommissionen nach § 25 Absatz 7 haben die Arzneimittelprüfrichtlinien sinngemäß auf das wissenschaftliche Erkenntnismaterial nach § 22 Absatz 3 anzuwenden, wobei die Besonderheiten der jeweiligen Arzneimittel zu berücksichtigen sind. 2 Als wissenschaftliches Erkenntnismaterial gilt auch das nach wissenschaftlichen Methoden aufbereitete medizinische Erfahrungsmaterial.

Satz 1 geändert durch G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).


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