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AMG – Arzneimittelgesetz

Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)
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AMG – Arzneimittelgesetz



§ 47b AMG, Sondervertriebsweg Diamorphin

(1)1 Pharmazeutische Unternehmer dürfen ein diamorphinhaltiges Fertigarzneimittel, das zur substitutionsgestützten Behandlung zugelassen ist, nur an anerkannte Einrichtungen im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2a BtMG und nur auf Verschreibung eines dort behandelnden Arztes abgeben. 2 Andere Personen dürfen die in Satz 1 genannten Arzneimittel nicht in Verkehr bringen.

(2) Die §§ 43 und § 47 finden auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Arzneimittel keine Anwendung.


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