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AMG – Arzneimittelgesetz

Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)
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AMG – Arzneimittelgesetz



§ 145 AMG, Übergangsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes

1 Für Arzneimittel, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits zugelassen sind, haben der pharmazeutische Unternehmer und der Sponsor die nach § 42b Absatz 1 und 2 geforderten Berichte erstmals spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes der zuständigen Bundesoberbehörde zur Verfügung zu stellen. 2 Satz 1 findet Anwendung für klinische Prüfungen, für die die §§ 40 bis § 42 in der ab dem 6. 8. 2004 geltenden Fassung Anwendung gefunden haben.


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