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BBG – Bundesbeamtengesetz

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BBG – Bundesbeamtengesetz



§ 33 BBG, Entlassung auf Verlangen

(1)1 Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich ihre Entlassung verlangen. 2 Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von 2 Wochen nach Zugang bei der zuständigen Behörde zurückgenommen werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist.

(2)1 Die Entlassung kann jederzeit verlangt werden. 2 Sie ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. 3 Sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erledigt hat, längstens 3 Monate.


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