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BBG – Bundesbeamtengesetz

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BBG – Bundesbeamtengesetz



§ 79 BBG, Mutterschutz, Elternzeit und Jugendarbeitsschutz

(1)1 Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des MuSchG auf Beamtinnen. 2 Diese Rechtsverordnung stellt für Beamtinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang den Schutz sicher, der Frauen nach dem MuSchG gewährleistet wird. 3 Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften gilt § 29 MuSchG entsprechend.

(2)1 Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des BEEG über die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte. 2 Das BMI kann in den Fällen des Artikel 91 Absatz 2 Satz 1 und des Artikel 115f Absatz 1 Nummer 1 GG den Anspruch auf Elternzeit für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei aus zwingenden Gründen der inneren Sicherheit ausschließen oder einschränken.

(3)1 Das JArbSchG gilt für jugendliche Beamtinnen und jugendliche Beamte entsprechend. 2 Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des JArbSchG für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen, soweit diese aufgrund der Eigenart des Polizeivollzugsdienstes oder aus Gründen der inneren Sicherheit erforderlich sind.


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