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§ 92b BBG, Pflegezeit mit Vorschuss

(1) Unter den Voraussetzungen des § 92a Absatz 1 wird auf Antrag für längstens 6 Monate Teilzeitbeschäftigung mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden oder Urlaub ohne Besoldung als Pflegezeit bewilligt.

(2) Ist die Pflegezeit für weniger als 6 Monate bewilligt worden, kann sie nachträglich bis zur Dauer von 6 Monaten verlängert werden.

(3)§ 92 Absatz 5 und § 92a Absatz 3 bis 6 gelten entsprechend.


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