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BBiG – Berufsbildungsgesetz

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BBiG – Berufsbildungsgesetz



§ 13 BBiG, Verhalten während der Berufsausbildung

1 Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. 2 Sie sind insbesondere verpflichtet,

  • 1.die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
  • 2.an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie nach § 15 freigestellt werden,
  • 3.den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden,
  • 4.die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten,
  • 5.Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln,
  • 6.über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren,
  • 7.einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen,
  • Nummer 7 geändert durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) (1. 8. 2024).

  • 8.den Empfang der Vertragsabfassung zu bestätigen
  • Nummer 8 angefügt durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) (1. 8. 2024).


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