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BBiG – Berufsbildungsgesetz

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BBiG – Berufsbildungsgesetz



§ 56 BBiG, Fortbildungsprüfungen

(1)1 Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen Fortbildung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. 2 § 37 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 sowie § 39 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 und die §§ 40, § 41, § 42 Absatz 1 bis 5 sowie die §§ 42a, § 46 und § 47 sind entsprechend anzuwenden.

Satz 2 geändert durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) (1. 8. 2024).

(2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn

  • 1.er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder einer staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und
  • 2.die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von 10 Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der Prüfung erfolgt.

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