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BBiG – Berufsbildungsgesetz

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BBiG – Berufsbildungsgesetz



§ 80 BBiG, Geschäftsordnung

1 Der Berufsbildungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. 2 Sie kann die Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, dass ihnen nicht nur Mitglieder des Ausschusses angehören. 3 Für die Unterausschüsse gelten § 77 Absatz 2 bis 6 und § 78 entsprechend.


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