Category Image
Gesetze

BBiG – Berufsbildungsgesetz

Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Arbeitsrecht
Navigation
Navigation

BBiG – Berufsbildungsgesetz



§ 106 BBiG, Übergangsregelung

(1)1 Auf Berufsausbildungsverträge, die bis zum Ablauf des 31. 12. 2019 abgeschlossen werden, ist § 17 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. 2 Auf Berufsausbildungen, die bis zum Ablauf des 31. 7. 2024 begonnen werden, ist die bis dahin geltende Fassung des § 17 anzuwenden.

(2)1 Für Berufsausbildungsverträge mit Ausbildungsbeginn ab dem 1. 1. 2020 gelten § 34 Absatz 2 Nummer 7 und § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g in der ab dem 1. 1. 2020 geltenden Fassung. 2 Im Übrigen sind für Berufsausbildungsverträge mit Ausbildungsbeginn bis zum Ablauf des 31. 12. 2020 die §§ 34, § 35 Absatz 3 Satz 1 und § 88 in der am 31. 12. 2019 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(3)1 Sofern für einen anerkannten Fortbildungsabschluss eine Fortbildungsordnung aufgrund des § 53 in der bis zum Ablauf des 31. 12. 2019 geltenden Fassung erlassen worden ist, ist diese Fortbildungsordnung bis zum erstmaligen Erlass einer Fortbildungsordnung nach § 53 in der ab dem 1. 1. 2020 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. 2 Sofern eine Fortbildungsprüfungsregelung nach § 54 in der bis zum Ablauf des 31. 12. 2019 geltenden Fassung erlassen worden ist, ist diese Fortbildungsprüfungsregelung bis zum erstmaligen Erlass einer Fortbildungsprüfungsregelung nach § 54 in der ab dem 1. 1. 2020 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(4)1 § 1 Absatz 6, § 30 Absatz 2, § 45 Absatz 3, die §§ 50b und § 50c Absatz 1 bis 3, die §§ 50d und § 53b Absatz 3, § 53c Absatz 3 sowie § 88 Absatz 1 und 4 sind erstmals ab dem 1. 1. 2025 anzuwenden. 2 § 30 Absatz 2, § 45 Absatz 3, § 53b Absatz 3, § 53c Absatz 3 sowie § 88 Absatz 1 und 4 sind in ihrer am 31. 7. 2024 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. 12. 2024 weiter anzuwenden.


Vorherige Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK NordWest
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Expertenforum

Expertenforum

Die AOK-Experten beantworten Ihre Fragen innerhalb von 24 Stunden.