Gesetze
BEEG – Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG)
Sozialversicherungsrecht
BEEG – Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
Abschnitt 1, Elterngeld
§ 1 BEEG, Berechtigte
§ 2 BEEG, Höhe des Elterngeldes
§ 2a BEEG, Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag
§ 2b BEEG, Bemessungszeitraum
§ 2c BEEG, Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit
§ 2d BEEG, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
§ 2e BEEG, Abzüge für Steuern
§ 2f BEEG, Abzüge für Sozialabgaben
§ 3 BEEG, Anrechnung von anderen Einnahmen
§ 4 BEEG, Bezugsdauer, Anspruchsumfang
§ 4a BEEG, Berechnung von Basiselterngeld und Elterngeld Plus
§ 4b BEEG, Partnerschaftsbonus
§ 4c BEEG, Alleiniger Bezug durch einen Elternteil
§ 4d BEEG, Weitere Berechtigte
Abschnitt 2, Verfahren und Organisation
§ 5 BEEG, Zusammentreffen von Ansprüchen
§ 6 BEEG, Auszahlung
§ 7 BEEG, Antragstellung
§ 8 BEEG, Auskunftspflicht, Nebenbestimmungen
§ 9 BEEG, Einkommens- und Arbeitszeitnachweis, Auskunftspflicht des Arbeitgebers
§ 10 BEEG, Verhältnis zu anderen Sozialleistungen
§ 11 BEEG, Unterhaltspflichten
§ 12 BEEG, Zuständigkeit; Bewirtschaftung der Mittel
§ 13 BEEG, Rechtsweg
§ 14 BEEG, Bußgeldvorschriften
Abschnitt 3, Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 15 BEEG, Anspruch auf Elternzeit
§ 16 BEEG, Inanspruchnahme der Elternzeit
§ 17 BEEG, Urlaub
§ 18 BEEG, Kündigungsschutz
§ 19 BEEG, Kündigung zum Ende der Elternzeit
§ 20 BEEG, Zur Berufsbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte
§ 21 BEEG, Befristete Arbeitsverträge
Abschnitt 4, Statistik und Schlussvorschriften
§ 22 BEEG, Bundesstatistik
§ 23 BEEG, Auskunftspflicht; Datenübermittlung an das Statistische Bundesamt
§ 24 BEEG, Übermittlung von Tabellen mit statistischen Ergebnissen durch das Statistische Bundesamt
§ 24a BEEG, Übermittlung von Einzelangaben durch das Statistische Bundesamt
§ 24b BEEG, Elektronische Unterstützung bei der Antragstellung
§ 25 BEEG, Automatisierter Datenabruf bei den Standesämtern
§ 26 BEEG, Anwendung der Bücher des Sozialgesetzbuches
§ 27 BEEG, Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie
§ 28 BEEG, Übergangsvorschrift
§ 6 BEEG , Auszahlung Elterngeld wird im Laufe des Lebensmonats gezahlt, für den es bestimmt ist.
§ 6 neugefasst durch G vom 15. 2. 2021 (BGBl. I S. 239).