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§ 28 BGB, Beschlussfassung des Vorstands

Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und § 34.

§ 28 neugefasst durch G vom 24. 9. 2009 (BGBl. I S. 3145).


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