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§ 67 BGB, Änderung des Vorstands

(1)1 Jede Änderung des Vorstands ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. 2 Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen.

(2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amts wegen.


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