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§ 72 BGB, Bescheinigung der Mitgliederzahl

Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine schriftliche Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.

§ 72 geändert durch G vom 24. 9. 2009 (BGBl. I S. 3145).


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