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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 267 BGB, Leistung durch Dritte

(1)1 Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. 2 Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.

(2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.


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