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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 438 BGB, Verjährung der Mängelansprüche

(1) Die in § 437 Nummer 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren

  • 1.in 30 Jahren, wenn der Mangel
    • a)in einem dinglichen Recht eines Dritten, aufgrund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
    • b)in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
  • besteht,
  • 2.in 5 Jahren
    • a)bei einem Bauwerk und
    • b)bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
  • 3.im Übrigen in 2 Jahren.

(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.

(3)1 Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. 2 Im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

(4)1 Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. 2 Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Absatz 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. 3 Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.


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