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§ 475d BGB, Sonderbestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz

§ 475d eingefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2133).

(1) Für einen Rücktritt wegen eines Mangels der Ware bedarf es der in § 323 Absatz 1 bestimmten Fristsetzung zur Nacherfüllung abweichend von § 323 Absatz 2 und § 440 nicht, wenn

  • 1.der Unternehmer die Nacherfüllung trotz Ablaufs einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, nicht vorgenommen hat,
  • 2.sich trotz der vom Unternehmer versuchten Nacherfüllung ein Mangel zeigt,
  • 3.der Mangel derart schwerwiegend ist, dass der sofortige Rücktritt gerechtfertigt ist,
  • 4.der Unternehmer die gemäß § 439 Absatz 1 oder 2 oder § 475 Absatz 5 ordnungsgemäße Nacherfüllung verweigert hat oder
  • 5.es nach den Umständen offensichtlich ist, dass der Unternehmer nicht gemäß § 439 Absatz 1 oder 2 oder § 475 Absatz 5 ordnungsgemäß nacherfüllen wird.

(2)1 Für einen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Mangels der Ware bedarf es der in § 281 Absatz 1 bestimmten Fristsetzung in den in Absatz 1 bestimmten Fällen nicht. 2 § 281 Absatz 2 und § 440 sind nicht anzuwenden.


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